Unsere Satzung
Unser Lions Club ist ein gemischter Club. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Satzungstext auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Art. 1 Name/Verbandszugehörigkeit
Der LIONS-CLUB Köln CALIGULA ist ein Verein mit Sitz in Köln. Er ist nicht im Vereins-register eingetragen und nicht rechtsfähig. Der Club gehört der Deutschen Lions-Vereinigung und der Internationalen Vereinigung der Lions- Clubs und ist deshalb Mitglied des Multi-Distrikts 111-Deutschland deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an. Das Club-Jahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
Art. 2 Zweck und Ziele
Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activities). Zweck des Clubs ist, durch freundschaftlichen Zusammenschluss von Personen der verschiedenen Berufsgruppen aus Köln und Umgebung den Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zu pflegen und zu fördern. Unter dem Leitwort “We serve“ wirkt der Club darauf hin, dass seine Mitglieder sich im privaten und beruflichen Leben bei der Wahrnehmung der eigenen oder ihnen beruflich obliegenden Interessen stets am Wohl der Allgemeinheit orientieren, der Gemeinschaft dienen und tätige Hilfe bei geistiger und materieller Not leisten. Der Club setzt sich für die Vertiefung des Verständnisses zwischen den Völkern ein und fördert dadurch das Zusammenleben in Frieden und Freiheit. Er tritt darüber hinaus aktiv für die bürgerliche, kulturelle und soziale Entwicklung der Gesellschaft ein. Der Club verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral. Er betrachtet Toleranz als eine wichtige Grundlage des Zusammenlebens.
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den in dieser Satzung nieder gelegten Zielen und den Lions-Zielen bekennt. Die Person soll sich beruflich bewährt, ihren Wohn- oder Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben und sollten wenigstens 30 Jahre alt sein. Mitglied kann nicht wer-den, wer bereits Mitglied eines anderen Lions-Clubs oder einer ähnlichen Service-Organisation ist. AKTIVE MITGLIEDER sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten einer vollen Mitgliedschaft in einem Lions-Club. Zu den Rechten gehören das passive Wahlrecht für jedes Amt im Club, im Lions-Distrikt oder in der internationalen Vereinigung und das Stimmrecht bei allen Fragen. für die eine Abstimmung der Mitglieder erforderlich ist. Zu den Pflichten zählen regelmäßige Anwesenheit, pünktliche Entrichtung der Beiträge, Beteiligung an Club-Projekten und ein dem Ansehen des Clubs förderliches Verhalten. INAKTIVE MITGLIEDER sind bisherige aktive Mitglieder, die aus Köln oder Umgebung verzogen sind oder aus gesundheitlichen oder anderen triftigen Gründen an einer regelmäßigen Teilnahme an den Club-Treffen verhindert sind, ihre Mitgliedschaft aber nicht aufgeben möchten. Der Status als inaktives Mitglied bedarf der Genehmigung des Vorstands. Die Voraussetzungen müssen jährlich nachgewiesen und über prüft werden. Ein inaktives Mitglied hat kein Stimmrecht und kann nicht für ein Amt gewählt und nicht zu Distrikts- und sonstigen Lions- Versammlungen delegiert werden. PASSIVE MITGLIEDER (Vorzugsmitglieder) sind Mitglieder, die 15 Jahre Mitglied des Clubs waren und wegen Krankheit, hohem Alter oder sonstiger anzuerkennender Gründe die aktive Mitgliedschaft aufgeben müssen. Ein passives Mitglied behält das aktive Wahl-recht. Der Status bedarf der Genehmigung des Vorstands. Zu EHRENMITGLIEDERN können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Club, das Land oder die Menschheit besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied muss nicht Mitglied des Clubs sein; ein solches Ehrenmitglied kann an den Club-Zusammenkünften teilnehmen, hat jedoch darüber Mitgliedschaftsrechte. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Mitgliederversammlung gewährt.
Art. 4 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme neuer Mitglieder richtet sich nach folgendem Verfahren: Kandidat für eine Aufnahme als Mitglied kann werden, wer als Gast an mindestens drei Club Veranstaltungen teilgenommen hat, möglichst innerhalb von sechs Monaten und von wenigstens zwei Mitgliedern als Paten gegenüber dem Präsidenten vorgeschlagen wird. Der Präsident informiert den Mitgliederausschuss über die Kandidatur. Mitglieder des Ausschusses sprechen mit dem Kandidaten in kleinem Kreis und schlagen ihn dem Vorstand zur Aufnahme vor. Die Mitglieder haben über Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder über die beabsichtigte Aufnahme des Kandidaten. Bei Berufsgleichheit eines Kandidaten mit aktiven Mitgliedern sind diese rechtzeitig einzubinden und ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Die Mitglieder werden durch ein Sonderrundschreiben in Textform von der beabsichtigten Aufnahme und über die Person des Kandidaten informiert. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen die Aufnahme einzulegen. Erheben wenigstens 3 Mitglieder Einwände, so ist die Kandidatur abgelehnt, andernfalls ist der Kandidat auf seinen Antrag vom Präsidenten als Mitglied aufzunehmen.
Art. 4a Mitglieder anderer Lions Clubs
Mitglieder eines anderen Lions Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen. Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, werden sie auf ihren Antrag und auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder in der darüber abstimmenden Clubversammlung dagegen stimmt. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein. Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines Leo Clubs ist in den Club aufzunehmen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein. Dem Leo Club, dem das ausgeschiedene Leo- Mitglied angehörte, und dem für diesen bürgenden Lions Club muss vor der Aufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Diese Regel gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Leo Club.
Art. 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod, Austritt oder Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Lions-CIub oder in einer ähnlichen Service-Organisation. Ein Mitglied kann seinen Austritt jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die Austrittserklärung wirkt zum Ende des laufenden Club-Jahres. Die Verpflichtungen des Mitglieds erlöschen erst, nachdem es sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt hat und alle in seinen Händen befindlichen dem Club gehörenden Gegenstände zurückgegeben sind. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen den Zweck und/oder die Ziele des Clubs gemäß Art. 2 verstößt oder mangelndes Interesse am Club-Leben erkennen lässt. Ein Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied
a) häufig unentschuldigt Zusammenkünften fernbleibt,
b) wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen den Zweck und/oder Ziele des Clubs oder sonst gegen die Satzung verstößt,
c) seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds mit wenigstens 5/7 der Stimmen seiner Mitglieder. Der Vorstand kann die Entscheidung über den Ausschluss der Mitgliederversammlung überlassen. Die Mitgliederversammlung kann einem Ehrenmitglied durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, je nachdem, wer den Ausschluss beschlossen hat, kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme der Entscheidung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung des Mult-Distrikts 111 beim zuständigen Distrikt-Governor beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach dem Schlichtungsverfahren angerufen werden.
Art. 6 Beiträge
Der an den Club zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Multi-Distrikt, den Distrikt sowie an Lions Clubs International abzuführen sind. Die Aufnahmegebühr für ein neues Mitglied richtet sich nach der Höhe der an den Distrikt abzuführenden Gebühren. Für unentschuldigtes Fehlen und häufiges entschuldig-tes Fehlen können besondere Beiträge festgesetzt werden. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ermäßigen oder erlassen. Die Kosten für gemeinsame Essen und sonstige Veranstaltungen können im Voraus von allen aktiven Mitgliedern angefordert werden. Für den Verwaltungsbereich und für den Activity-Bereich sind getrennte Konten zu führen. Einnahme-Activities sind durch eine gemeinnützige Körperschaft (z.B. Clubhilfswerk) zu veranstalten.
Art. 7 Zusammenkünfte
Ordentliche Clubversammlungen finden idR zweimal im Monat statt. Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an der Zusammenkunft teilzunehmen, hat es sich vorher beim Präsidenten oder dem Sekretär zu entschuldigen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden wenigstens zweimal im Laufe des Club- Jahres statt, und zwar jeweils im Frühjahr und im Herbst. Die Frühjahrsversammlung muss spätestens im Monat März stattfinden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung im März obliegt die Wahl des Vorstands, der Beauftragten‚ des Mitgliedschaftsausschusses und der Delegierten zu Versammlungen des Distrikts und der sonstigen Vereinigungen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung im Herbst obliegt die Entgegennahme des Jahresberichts des letzten Präsidenten, der Jahresrechnung des Schatzmeisters und des Berichts- der Rechnungsprüfer; diese Versammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen (S. 11). Verlangt 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese vom Vorstand innerhalb eines Monats nach der Aufforderung in der vorstehend angegebenen Form einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen durch Einladung in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In der Mitgliederversammlung kann sich ein verhindertes Mitglied n i c h t vertreten lassen. Auch eine schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist zu einem Termin innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung zu dieser Versammlung hinzuweisen. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des ihn vertretenden Versammlungsleiters den Ausschlag. Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.
Art. 7a Organe
Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand des Clubs besteht aus
Art. 8 Vorstand
a. dem Präsidenten,
b. dem letztjährigen Präsidenten,
c. dem Vize-Präsidenten,
d. dem Sekretär,
e. dem Schatzmeister,
f. dem Clubmeister,
g. mindestens einem Activity-Beauftragten.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen zweiten Vizepräsidenten sowie weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen. Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Eine einmalige Wiederwahl in unabweisbaren Notfällen ist zulässig. Die übrigen Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann Beauftragte für besondere Angelegenheiten des Clubs wählen, insbesondere für Jugend, Umwelt, Drogen, Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising, Jumelage. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Beauftragten fällt mit dem Club-Jahr zusammen. Erfolgt im Laufe eines Club-Jahres eine Neuwahl, so endet das Amt der neugewählten Vorstandsmitglieder und Beauftragten mit Ablauf dieses Club-Jahres. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder, soweit sich nicht aus der Satzung eine andere Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand vertritt den Club nach außen durch jeweils zwei seiner Mitglieder. Die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen; hierauf hat er im Rechtsverkehr hinzuweisen.
Art. 9 Mitgliedschaftsausschuss
Der Mitgliedschaftsausschuss besteht aus drei auf eine dreijährige Amtszeit von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Mindestens eines der Mitglieder des Ausschusses soll seit 10 Jahren oder länger Club-Mitglied oder Präsident des Clubs gewesen sein. Zu Beginn werden drei Mitglieder gewählt, von denen ein Mitglied sein Amt ein Jahr lang, ein Mitglied sein Amt zwei Jahre lang und ein drittes sein Amt drei Jahre lang ausübt. In jedem darauf folgenden Jahr wird nur ein Mitglied hinzu gewählt. Jedes Mitglied gehört dem Ausschuss mit turnusmäßiger Amtsablösung drei Jahre lang an. Demzufolge ist das Mitglied im ersten Jahr reguläres Ausschussmitglied, das Mitglied im zweiten Jahr rückt zum Vizevorsitzenden auf und übernimmt im dritten Jahr den Vorsitz. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren zulässig.
Art. 10 Lion des Vertrauens
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für eine dreijährige Amtszeit ein Mitglied des Clubs zum Lion des Vertrauens, welches den Mitgliedern des Clubs als unparteiischer und vertraulicher Ansprechpartner für clubinterne Sorgen, Nöte und Konflikte zur Verfügung steht und welches auf entsprechenden Wunsch eines Mitgliedes vermittelnd im Verhältnis zu anderen Clubmitglieder und/oder dem Vorstand tätig wird. Der Lion des Vertrauens muss seit mindestens 10 Jahren Club-Mitglied oder mindestens einmal Präsident des Clubs gewesen sein.
Art. 11 Auflösung des Clubs
Der Club kann nur mit den Stimmen von 3/4 seiner sämtlichen aktiven Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung fällt das nach der Liquidation verbleibende Restvermögen an den Distrikt 111 R der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.
Art. 12 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht wirksam sein, so bleibt sie im Übrigen gültig. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine möglichst gleiche, dem Sinn und Zweck entsprechende rechtswirksame Regelung. Die Satzung einschließlich der Zusatzbestimmungen von Lions Club International, die Satzung des Multi-Distrikts 111 – Deutschland mit seinen Distrikten und die Beschlüsse des Governorrats zur Mustersatzung nach Art. XVI § 2 der MD-Satzung ergänzen diese Satzung und gehen ihr im Zweifelsfall vor. Ausserdem gelten die einschlägigen, ihr in Zweifelsfällen vorgehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis, in allen sonstigen Streitigkeiten in Lions- Angelegenheiten zunächst nach Art. XVIII der Satzung des Multi-Distrikts und der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts zu verfahren, bevor die staatlichen Gerichte angerufen werden können. Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2013 beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Beschluss in Kraft.